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OLG Brandenburg, 07.10.2009 - 1 Ss 82/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80
Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines …
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.10.2009 - 1 Ss 82/09
Im Hinblick auf diesen Spielraum ist eine exakte Richtigkeitskontrolle der Strafzumessung des Tatgerichts ausgeschlossen; in Zweifelsfällen muss danach dessen Strafzumessung von dem Revisionsgericht hingenommen werden (vgl. BGHSt 29, 319, 320 m.w.N.). - BGH, 18.10.2000 - 3 StR 426/00
Verschlechterungsverbot; Adhäsionsverfahren
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.10.2009 - 1 Ss 82/09
6 Das Verbot der Schlechterstellung im Sinne von §§ 331, 358 Abs. 2 StPO findet keine Anwendung, da der Ersatzanspruch zivilrechtlicher Natur ist und nicht "Rechtsfolge der Tat" (BGH 3. Strafsenat - Beschluss 18.10.2000, 3 StR 426/00).
- OLG Karlsruhe, 11.05.2016 - 2 (10) Ss 138/16
Revision im Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Ausnahme der …
Außerdem findet § 331 Abs. 1 StPO auf im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Ansprüche wegen der zivilrechtlichen Natur dieser Ansprüche keine Anwendung (BGH NStZ-RR 2001, 26; OLG Brandenburg, Beschluss vom 7.10.2009 - 1 Ss 82/09, juris;… KK-Paul, StPO, 7. Aufl., § 331 Rn. 2;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 331 Rn. 21). - OLG Zweibrücken, 14.06.2021 - 1 OLG 2 Ss 89/20
Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung unter Berücksichtigung der …
Zum anderen kann ein Adhäsionsantrag erstmals auch noch in der Berufungsverhandlung gestellt bzw. erweitert werden (vgl. OLG Celle…, Beschluss vom 04.04.2016 - 1 Ss 16/16, juris Rn. 11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2009 - 1 Ss 82/09, juris Rn. 6; OLG Hamm…, Beschluss vom 13.10.2016 - 4 RVs 125/16, juris Rn. 2), und somit auch erstmals im Berufungsrechtszug eine Umstellung eines Grundantrags auf einen Betragsantrag erklärt werden.